Versorgung und Entsorgung

Jedes Grundstück auf dem der Bau eines Gebäudes geplant ist, muss aufgeschlossen werden, das heißt, es müssen

  • Wasser (Gemeinde, Wassergenossenschaften, Hausbrunnen)
  • Strom (Linz AG)
  • Gas (OÖ. Ferngas)
  • Telefon (Telekom,….)
  • Abwasser (Gemeinde)
  • Abfälle (Gemeinde) zu- bzw. abgeführt werden.

In diesem Zusammenhang muss mit einer wesentlichen finanziellen Belastung gerechnet werden.

Bodenverhältnisse

Vom Aufbau der Bodenschichten hängt es ab, mit welchen Problemen Sie bei den Fundamentierungsarbeiten rechnen müssen. Informieren Sie sich daher bei Nachbarn, ortsansässigen Erdbau- oder Bauunternehmen, über die Bodenbeschaffenheit des Grundstücks.

Grundwasserbestand

Die Nutzbarkeit von Baugründen ist mitunter von der Höhe des Grundwasserspiegels abhängig. In Trockenzeiten kann dieser stark schwanken. Bei zu hohem Grundwasserstand können sich folgenschwere Konsequenzen ergeben, welche eine kostengünstige Planung verhindern, z.B. die Ausbildung des Untergeschosses als wasserdichte Betonwanne oder die Aufschüttung des Grundstücks. Aus diesem Grund sollten Sie vor einem Kauf von länger ansässigen Nachbarn diesbezüglich Informationen einholen.

Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen

Die Gemeinde ist verpflichtet für Gebäude die durch eine öffentliche Straße der Gemeinde oder des Landes aufgeschlossen sind, dem Eigentümer des Grundstücks auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben. Wenn eine Straße bereits besteht, wird dieser Beitrag anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu- Zu- oder Umbau eines Gebäudes erteilt, wird die Straße errichtet, wenn das Gebäude bereits besteht so ist der Beitrag anlässlich der Errichtung der Straße vorzuschreiben.Die Vorschreibung ergeht an jenen Grundstückseigentümer der zum Zeitpunkt der Vorschreibung das Grundstück besitzt. Berechnung des Verkehrsflächenbeitrages:

Die Höhe des Beitrages ist das Produkt aus der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche (derzeit 3,0 Meter, der anrechenbaren Frontlinie des Bauplatzes Wurzel aus der Bauplatzgröße) und dem vom Land festgesetzten Einheitssatz von derzeit € 95,00/m². Für Gebäude die nach den wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen gefördert werden, für Kleinhausbauten, für Gebäude mit gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken sowie Gebäude von Klein- u. Mittelbetrieben sowie von land- u. forstwirtschaftlichen Betrieben ermäßigt sich dieser Beitrag um 60 %. Die Höhe des Beitrages für das jeweilige Grundstück erfahren Sie im Gemeindeamt.

Zuständig